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Supermarkt: Schummeln beim Erdbeer-Kauf – Kunden drohen harte Strafen


Kein Kavaliersdelikt
Schummeln beim Discounter – diese Strafen drohen

Von t-online, jb

Aktualisiert am 11.06.2025 - 07:58 UhrLesedauer: 1 Min.
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Erdbeeren: Die Saison ist auf ihrem Höhepunkt. (Quelle: IMAGO/imago)
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Kunden schummeln mit Erdbeeren im Supermarkt, um Geld zu sparen. Dieser Betrug kann aber ernsthafte rechtliche Folgen haben.

Mit durchschnittlich 2,39 Euro pro 500 Gramm sind Erdbeeren derzeit vergleichsweise günstig. Doch offenbar reicht das vielen nicht: In Supermärkten und Discountern greifen manche Kunden zu einem illegalen Mittel, um noch mehr zu sparen. Sie füllen Erdbeeren der höheren Qualitätsklasse in günstigere Schalen um – und zahlen damit deutlich weniger. Was viele dabei übersehen: Solches Verhalten ist kein Kavaliersdelikt und kann Konsequenzen haben.

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Täuschung beim Obstkauf: Ein teurer Fehler

Was viele Kunden nicht wissen: Wer Erdbeeren oder anderes Obst bewusst falsch deklariert oder Schalen umfüllt, kann sich strafbar machen. Laut § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gilt bereits die absichtliche Täuschung beim Wiegen oder Auszeichnen von Ware als Betrug.

Bei nachweislicher Absicht drohen Hausverbot, eine Anzeige, Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen oder im Extremfall sogar bis zu fünf Jahre Haft.

Einmalige Versehen dagegen lassen sich meist an der Kasse klären. In vielen Fällen weist das Personal freundlich auf den Fehler hin und bittet darum, die Ware korrekt abzupacken.

Probieren erlaubt?

Und auch das Probieren von loser Ware, wie etwa Trauben, Erdbeeren oder Kirschen, ist weder ein Kavaliersdelikt noch Mundraub. Stattdessen handelt es sich um Diebstahl (§ 242 StGB). Der Strafbestand des sogenannten Mundraubs wurde abgeschafft. Kunden können sich also nicht darauf berufen und müssen mit empfindlichen Konsequenzen rechnen, wie etwa mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Verwendete Quellen
  • gesetze-im-internet.de: "§ 263 StGB"
  • dahag.de: "Betrug: Was § 263 StGB über Irrtum und Täuschung sagt"
  • gesetze-im-internet.de "§ 242 StGB"
Transparenzhinweis
  • Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.

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